Allgemeine Lagerbedingungen ABBA-Transport GmbH
Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Lagerauftrages durch die Firma ABBA-Transport GmbH (im Folgenden Lagerhalter genannt) unterliegt den nachstehenden Bedingungen, sofern sie nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie umfassen die nachfolgend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Lagerhalters. Von den aufgeführten Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich vereinbart werden.
Art. 2 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Lagerhalters gemäss Bedingungen umfasst die Lagerung, die Lagerbewirtschaftung sowie die Ein- und Auslagerung.
Der Lagerhalter übernimmt die Einlagerung und die Aufbewahrung von Mobiliar, Hausrat, Effekten und anderen Gütern gemäss den vom Auftraggeber erteilten Weisungen. Er erledigt alle Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Empfang, der Auslieferung, dem Weitertransport und der weiteren Behandlung des Lagergutes gegen Entrichtung des festgesetzten Entgelts.
Art. 3 Auftragserteilung
Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Der Auftrag muss alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben enthalten wie Art und Menge der eingelagerten Gegenstände, benötigte Lagerfläche, Zeitpunkt und Art der Anlieferung, Hinweise auf reglementierte Güter wie unverzollte Ware, Pflichtlager u. Ä. sowie Hinweise auf Lagergut, das einer besonderen Behandlung bedarf (z. B. Geruchsemissionen, extreme Ausmasse, besondere Bodenbelastung, Vorschriften in Bezug auf Temperatur oder Feuchtigkeit usw.). Ebenfalls muss im Auftrag hingewiesen werden auf besondere Beschaffenheit des Lagergutes, auf besondere Schadenanfälligkeit oder auf besondere Hochwertigkeit.
Folgende Lagergüter sind ohne schriftliche Vereinbarung von der Annahme zur Lagerung ausgeschlossen: feuer- und explosionsgefährliche Gefahrengüter sowie Güter, die sich in irgendeiner Art nachteilig auf ihre Umgebung auswirken. Ebenso ausgeschlossen sind illegale Gegenstände, Tiere, Geld, Edelmetalle, Juwelen, Inhaberpapiere, Effekten im Sinne des Börsen- und Effektenhandelsgesetzes sowie verderbliche Waren. Werden solche Güter trotzdem eingelagert, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Schäden. Der Auftrag ist erst gültig nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner.
Art. 4 Annahme und Eingangsprüfung des Lagergutes
Der Auftraggeber meldet sowohl die Einlagerung seiner Güter mindestens 24 Stunden im Voraus an. Die Ware wird abgeholt. Die Aufnahme von Gütern ins Lagerhaus bestätigt der Lagerhalter dem Auftraggeber durch Ausfertigung eines Lagerscheins. Für Art und Anzahl der eingelagerten Gegenstände ist ausschliesslich der Lagerschein massgebend. Der Lagerschein ist von Lagerhalter und Auftraggeber zu unterzeichnen. Der Lagerschein ist kein Wertpapier; er ist daher weder beleihbar noch verpfändbar oder übertragbar.
Bei Eingang der einzulagernden Gegenstände beschränkt sich die Kontrolle auf die äussere Beschaffenheit des Lagergutes. Für die Inhalte von Behältnissen wie Kisten, Körben, Kartons, Schubladen oder Schränken haftet der Lagerhalter nur, wenn seine eigenen Hilfspersonen deren Ein- und Auspacken oder das Plombieren vorgenommen haben. In diesem Fall muss der Lagerhalter ein Verzeichnis ausfertigen. Der Lagerhalter ist berechtigt, Stichproben des einzulagernden Gutes vorzunehmen.
Art. 5 Haftung des Lagerhalters
Der Lagerhalter haftet dem Auftraggeber für sorgfältiges Ausführen des Auftrages. Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters betrifft ausschliesslich die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen (bei Zimmertemperatur und nicht regulierter Feuchtigkeit). Besondere Vorkehrungen und die Behandlung der Güter während der Lagerung sind ausgenommen, wenn keine diesbezüglichen schriftlichen Abmachungen vorliegen.
Der Lagerhalter überprüft regelmässig den Zustand seines Lagers. Falls er Veränderungen an Gütern feststellt, die einen Schaden oder eine Gefahr vermuten lassen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, die nötigen Vorkehrungen zum Schutz des Lagergutes nach bestem Wissen allein zu treffen.
Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, an denen weder der Lagerhalter noch seine Unterbeauftragten die Schuld tragen oder nicht in der Lage waren, deren Folgen abzuwenden. Er haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen entstanden sind. Die Haftung entfällt, wenn er nachweisen kann, dass er alle den Umständen entsprechend gebotene Sorgfalt angewendet hat, um den Schaden zu vermeiden.
Die Haftung des Lagerhalters ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert der Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf den deklarierten Wert im Auftrag bzw. Lagerschein bzw. auf CHF 500.–/m3 des beschädigten Gutes.
Falls keine anderen Absprachen vereinbart wurden, ist die Haftung des Lagerhalters
auf CHF 25’000.– pro Ereignis beschränkt.In den nachfolgenden Fällen ist die Haftung des Lagerhalters ausgeschlossen:
a) wenn besonders empfindliche oder zerbrechliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und andere Apparate unverpackt zur Lagerung übergeben werden;
b) wenn das Lagergut falsch deklariert ist;
c) wenn Kleidungsstücke, Decken oder kleine Gegenstände ohne Verpackung zur Lagerung übergeben werden, die unverpackt Schaden nehmen oder verloren gehen können;
d) wenn Schäden entstehen durch Rost, Schimmel, Mäuse, Holzwurm oder Motten (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat).
f) wenn Schäden entstehen infolge von Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit;
g) bei Schäden durch Druckstellen, Oberflächenabschürfung, Leimlösungen, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen;
g) für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren und Antiquitäten;
h) bei Schäden infolge höherer Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderung, Zerstörung oder soziale Unruhen;
i) bei Verlust oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;
j) bei Schäden beim Einlagern in Containern oder bei Miete von separaten Räumen. Affektionswerte werden nicht ersetzt.Nimmt der Auftraggeber sein Lagergut ohne ausdrücklichen Vorbehalt zurück, endet die Haftung des Lagerhalters mit Beendigung des Auftrags. (Siehe Mängelrüge, Art. 15)
Art. 6 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber selbst haftet für alle Schäden, die dem Lagerhalter oder Dritten durch das Lagergut entstehen.
Art. 7 Versicherung
Soll das Lagergut gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchdiebstahlschäden versichert werden, muss ein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegen. Im Auftrag müssen der Versicherungswert und das zu deckende Risiko festgehalten sein. Andererseits hat der Lagerhalter das Recht, das Lagergut auch ohne besonderen Auftrag in üblicher Höhe gegen Wasser- und Feuerschäden sowie Einbruchdiebstahl zu versichern und den Auftraggeber entsprechend zu informieren. Falls dieser nicht umgehend schriftlich eine Änderung des vom Lagerhalter festgesetzten Versicherungswertes verlangt, ist die festgesetzte Summe massgebend. Die entsprechenden Prämien werden separat in Rechnung gestellt. Falls der Auftraggeber selbst eine Versicherung für das Lagergut abgeschlossen hat und dies bei Vertragsabschluss bekanntgibt, besteht bei einem eventuellen Schaden keine Haftpflicht des Lagerhalters.
Im Schadenfall hat der Auftraggeber nur soweit Anspruch auf Schadenersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der geltenden Versicherungsbedingungen Schadenersatz leistet. Eventuelle Forderungen, die dem Lagerhalter noch zustehen, werden davon abgezogen.
Art. 8 Lagergeld und Zahlungsbedingungen
Die Forderungen des Lagerhalters sind sofort fällig.
Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet. Angefangene Monate werden voll verrechnet. Separat verrechnet werden besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder die auf Anweisung des Auftraggebers ausgeführt werden. Art. 9 Domizilwechsel des Auftraggebers Der Auftraggeber hat dem Lagerhalter jeden Wechsel seines Domizils unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ohne entsprechende Mitteilung ist der Lagerhalter berechtigt, die Korrespondenz an die letztgenannte Adresse des Auftraggebers zu senden.
Art. 10 Retentionsrecht und freihändiger Verkauf
Als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber haften dem Lagerhalter die eingelagerten Güter. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist an die letztgenannte Adresse des Auftraggebers ist der Lagerhalter berechtigt, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten bzw. zu verkaufen oder ‒ falls das Lagergut keinen materiellen Wert aufweist ‒ zu entsorgen.
Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird in erster Linie zur Kostendeckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss wird ausbezahlt.
Art. 11 Übertragung des Lagerscheines
Geht das Eigentum des Lagergutes nach der Einlagerung an einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Lagerschein ausgestellt werden. Erst nach beidseitiger Unterzeichnung wird die Übertragung rechtskräftig. Der Lagerhalter ist berechtigt, vor der Ausstellung des neuen Lagerscheines die volle Bezahlung der auf dem Gut lastenden Forderungen zu verlangen. Für die daraus entstehenden Kosten hat der Auftraggeber aufzukommen.
Art. 12 Besichtigung des Lagergutes
Dem Auftraggeber muss nach vorheriger Anmeldung (mindestens 24 Stunden im Voraus) und Vorweisen des Lagerscheines Zutritt zum Lagerraum gewährt werden, in Begleitung einer vom Lagerhalter bestimmten Person und unter Übernahme der entstehenden Kosten.
Art. 13 Kündigung
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit dem Ablaufdatum. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 48 Stunden, der Lagerhalter mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt z. B., wenn das Lagergut störende Eigenschaften hat oder entwickelt (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge usw.), welche andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Personen oder die Umwelt beeinträchtigen) oder wenn die fälligen Forderungen des Lagerhalters nach Festsetzen einer nachträglichen Zahlungsfrist von 10 Tagen nicht bezahlt werden.
Dem Auftraggeber ist eine angemessene Frist zur Abholung des Lagergutes anzusetzen. Holt der Auftraggeber sein Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist ab, hat der Lagerhalter das Recht, die Ware unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Auftraggebers freihändig zu verkaufen. Weist das Lagergut keinen materiellen Wert mehr auf, darf er es entsorgen.
Art. 14 Auslagerung
Bei Vorweisen des Lagerscheines ist der Lagerhalter verpflichtet, das Lagergut herauszugeben. Er ist jedoch berechtigt, die Legitimation des Herausverlangenden zu prüfen. Ist der Lagerschein abhandengekommen, muss dies dem Lagerhalter sofort mitgeteilt werden, damit dieser ein Duplikats ausstellen und den ersten Lagerschein als ungültig erklärt. Bevor die Auslagerung aller oder auch nur eines Teils der eingelagerten Güter erfolgen kann, sind alle auf dem Lagergut lastenden Forderungen zu begleichen (Art. 7 und Art. 9).
Wenn einzelne Stücke herausverlangt werden, hat der Auftraggeber für alle damit in Zusammenhang stehenden Arbeitsleistungen aufzukommen. Bei Teilbezügen kann der Lagerhalter einen Empfangsschein verlangen. Bei einer Teilauslagerung (oder zusätzlichen Einlagerung) kann der Lagerhalter die Höhe des Lagergeldes neu festsetzen.
Sofern der Transport des Gutes nicht durch den Lagerhalter ausgeführt wird, hat der Lagerhalter Anrecht auf eine angemessene Entschädigung für die Infrastrukturkosten (Rampe, Lift usw.) und für Hilfspersonen.
Art. 15 Mängelrüge
Durch vorbehaltlose Rücknahme des Lagergutes verliert der Auftraggeber alle Schadenersatzansprüche. Mängel bei der Annahme des Gutes müssen unverzüglich gerügt werden. Ansprüche für fehlende Gegenstände oder äusserlich erkennbare Schäden sind dem Lagerhalter bei der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von 3 Tagen nach Auslagerung schriftlich anzumelden. Wird das Ein- und Auslagern vom Auftraggeber selbst (oder einem von ihm Beauftragten) vorgenommen, entfällt die Haftung des Lagerhalters.
Art. 16 Verkauf von Lagergut
Falls der Lagerhalter Aufträge zur Veräusserung von Lagergut entgegengenommen hat, kann er die verkäuflichen Gegenstände eventuellen Interessenten zeigen. Ohne andere Vereinbarung ist der Lagerhalter in der Festsetzung des Preises frei. Für seine Bemühungen erhält er ohne andere Vereinbarung eine Kommission von 10 % auf den Bruttoerlös. Auslagen muss der Auftraggeber unabhängig vom Verkauf separat vergüten.
Art. 17 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Lagerhalters als Gerichtsstand.
Es gilt schweizerisches Recht.