Allgemeine Geshäftsbedingungen ABBA-Transport GmbH

 
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Inanspruchnahme bzw.  die Erbringung von Dienstleistungen der Firma ABBA-Transport GmbH (nachfolgend ABBA genannt). Diese AGB stellen zusammen mit den Vertragsdokumenten die vollständige Vereinbarung zwischen dem Kunden und ABBA dar. Sie umfassen die nachfolgend näher umschriebenen Leistungen von ABBA. Von den aufgeführten Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich vereinbart werden.

Artikel 2 – Pflichten der Firma ABBA-Transport GmbH
ABBA verpflichtet sich, angenommene Aufträge vertragsgemäß und mit der notwendigen Sorgfalt auszuführen. Werden im Auftrag unkorrekte Objektangaben festgestellt, muss ABBA den Vertrag am Ausführungstag anpassen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Vertragsanpassung.

Artikel 2 – Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, seine Angaben mit bestem Wissen und Gewissen zu machen. Bei Abweichungen zwischen den auf dem Vertrag aufgeführten Objektangaben und dem am Auszugsort festgestellten Sachverhalt kann ABBA einen angemessenen Zuschlag verlangen.

Artikel 3 – Preise
Die Preise werden entweder als Pauschale (Kostendach) oder nach Stundenaufwand berechnet. Dabei sind die Vereinbarungen im Vertrag verbindlich. Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und in Schweizer Franken (CHF). Aus vertraglichen und versicherungstechnischen Gründen wird ein Mindestaufwand von 2 Stundenverrechnet. Nach den 2 Stunden Mindestaufwand wird auf die Viertelstunde genau abgerechnet. In der Hochsaison kann ein Preiszuschlag verrechnet werden, der in der Offerte festgehalten wird. Die Arbeitszeit beginnt bei der Ankunft am Aufladeort und endet nach dem Umzug am Abladeort. Allfällige Anfahrts- oder Rückfahrtkosten werden auf der Offerte pauschal ausgewiesen.
Folgende Dienstleistungen gelten als Zusatzleistungen und sind nicht im geschätzten Aufwand mit einberechnet (ausgenommen andere Vereinbarungen):

1. Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch ABBA vorgenommen werden müssen.
2. Das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Schreiners erfordern.
3. Der Transport von schwergewichtigen Gütern.
Ein Gewichtszuschlag von pauschal CHF 150 wird für Gegenstände mit einem Eigengewicht ab 100 kg pro Objekt verrechnet. Für den Kundenberater ist dies bei der Besichtigung nicht immer ersichtlich. Der Kunde ist verpflichtet, schwergewichtige Gegenstände im Umzugsgut im Voraus anzumelden. Für den Transport eines Standklaviers wird ein Zuschlag von CHF 250 pauschal verrechnet.
4. Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
5. Der Mehraufwand für den Transport von Gegenständen. durch Fenster oder über Balkone.
6. Der Mehraufwand infolge der Witterungsverhältnisse oder falls wegen gesperrter oder aufgerissener Strassen das Transportfahrzeug oder der Möbellift nicht vor das Haus gefahren werden kann, ebenso Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, die der Umzugsservice nicht verschuldet hat.
7. Das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit bei der Preisvereinbarung nicht eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat, ebenso Umwege, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind.
Aufwand und Tarif werden anhand des aufgelisteten Umzugs-, Lagerungs- oder Entsorgungsgutes kalkuliert. Deshalb ist es unabdingbar, dass das aufgelistete  Gut unmittelbar vor dem Umzug kontrolliert wird und uns allfällige, auch zwischenzeitliche Änderungen umgehend mitgeteilt werden. Bei Abweichungen können Mehrkosten anfallen.
Der Aufwand hängt von verschiedenen Faktoren ab: Grösse und Möblierung der Wohnung, Eigenleistungen, Distanz vom alten zum neuen Wohnort bzw. von der Strasse zum Haus oder Stockwerk, Art des Treppenhauses, Vorhandensein eines Lifts usw. Eine Richtpreistabelle haben wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung für Sie zusammengestellt. Je nach individueller Situation können die tatsächlichen Tarife wesentlich darüber- oder darunterliegen.

Artikel 4 – Bezahlung
Umzüge: Umzüge sind am Umzugstag bar oder mit EC- Karte/Kreditkarte zu bezahlen. Wir akzeptieren alle gängigen EC- und Kreditkarten. Zahlungen sämtlicher Umzugsdienstleistungen mit Einzahlungsschein können nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem Umzugsservice erfolgen.
Reinigung: Der ausgemachte Pauschalpreis ist am der Übergabeort in bar dem Teamleiter zu bezahlen.
Übersiedlung: Bei einer Übersiedlung müssen 70% des offerierten Betrages per Vorauszahlung beglichen werden. Der Restbetrag ist nach Beendigung der Arbeit am Zielort in bar direkt dem Teamleiter zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung der angegebenen First von 14 Tagen werden dem Kunden zusätzliche Mahnkosten in Rechnung gestellt.

Artikel 5 – Versicherung
Transportversicherung: CHF 100’000 pro Lieferwagen (kann nötigenfalls erhöht werden)
Betriebshaftpflichtversicherung: Schäden seitens ABBA-Transport GmbH sind bis zu CHF 5 Mio. gedeckt. Die genauen Versicherungsbestimmungen und Bedingungen richten sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der XXXX Versicherungen.

Artikel 6 – Rücktritt des Auftraggebers
Bei begründetem oder unbegründetem Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem Umzugstag werden Annullierungskosten in der Höhe von CHF 500 verrechnet.

Artikel 7 – Rücktritt des Auftragnehmers
ABBA kann aus organisatorischen Gründen bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Umzugstag vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichteinhalten dieser Frist muss er für die entstandenen Mehrkosten aufkommen.

Artikel 8 – Besondere Vereinbarung
Besondere Vereinbarungen sind schriftlich auf dem Vertrag bzw. in der Offerte festzuhalten. Allfällige Handänderungen erfordern ein gegenseitiges Visum.

Artikel 9 – Haftung
ABBA haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände wie Lampen, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Hi-Fi Geräte, Computer) einer geeigneten Verpackung. Bei Beschädigungen des Inhalts von Umzugskisten usw. haftet ABBA nur, wenn das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen erfolgt ist. Die Haftung von ABBA beschränkt sich auf die Kosten einer allfälligen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche. Schlüssel von Schränken und Schubladen müssen vor dem Umzug abgezogen, beschriftet und in separaten Schlüsselbeuteln aufbewahrt werden. Die Haftung von ABBA beginnt mit der Abnahme der Güter und endet mit dem Abladen am Bestimmungsort.

Artikel 10 – Mängelrüge
Der Kunde ist verpflichtet, das Transportgut direkt nach dem Abladen am Bestimmungsort zu überprüfen. Reklamationen sind sofort dem Teamleiter mitzuteilen und innerhalb von 3 Tagen ABBA schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist werden keinerlei Reklamationen und Beanstandungen mehr berücksichtigt.

Artikel 11 – Datenschutz
Siehe Datenschutzerklärgung.

Artikel 12 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
Allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Zuständig für die Beurteilung aller zwischen beiden Vertragspartnern strittigen Ansprüche ist das Bezirksgericht Zürich.

Stand: Januar 2022